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Coronavirus | BMF legt Maßnahmenpaket zu Corona vor

(Quelle: nwb Verlag)

  • Gut ein Jahrzehnt nach Einführung des Arbeitnehmer-Rechtsanspruches auf entgeltfinanzierte betriebliche Altersversorgung (bAV) ist selbige - unabhängig von Branche und Betriebsgröße – mittlerweile weit verbreitet.

    Nicht selten besteht bei Arbeitgebern der Eindruck, es handele sich hierbei um privatrechtliche Verträge, bei denen der Arbeitgeber die Rolle eines reinen "Umsetzungsgehilfen" in der Funktion einer Zahlstelle besitzt. Diese Sichtweise greift jedoch deutlich zu kurz, denn die bAV ist eine schuldrechtliche Abrede kraft Gesetz. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts möchten wir zum Anlass nehmen, Arbeitgeber im Umgang mit der bAV zu sensibilisieren.

     

    Auszug einer Pressemeldung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10):

    „Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt [..] und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen, so hat der Arbeitgeber [..] für die Leistungskürzung einzustehen.“

    Zum Hintergrund: Der hier beklagte Arbeitgeber führt die betriebliche Altersversorgung seiner Mitarbeiter über eine überbetriebliche Pensionskasse durch. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten senkte die Kasse die Rentenleistungen ihrer Rentenbezieher über mehrere Jahre sukzessive ab. Ein ehemaliger Mitarbeiter des beklagten Arbeitgebers zog hiergegen vor Gericht. Der Arbeitgeber vertrat im Vorderfeld die Auffassung, dass er keine Leistungszusage erteilt, sondern sich nur verpflichtet habe, einen bestimmten Betrag an die Pensionskasse abzuführen. Eine weitergehende Verpflichtung bestehe für ihn deshalb nicht. Das BAG entschied letztinstanzlich, ebenso wie die Vorinstanz, zu Gunsten des Klägers und verurteilte den ehemaligen Arbeitgeber, die Leistungssenkung (der Pensionskasse) gegenüber dem Betriebsrentner zu kompensieren.

    Dieses Urteil ist exemplarisch für die arbeitsrechtlichen Risiken, die jedem Arbeitgeber aus einem bAV-Vertrag, oder besser gesagt aus der damit verbundenen Versorgungszusage – unabhängig vom Durchführungsweg - erwachsen können und zeigt, wie wichtig allein schon die Wahl eines finanzstarken Anbieters vor diesem Hintergrund erscheint. Im Falle der versicherungsförmigen Durchführung (über Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds) lässt sich solch ein fehlende Risikobewusstsein relativ leicht deuten: Der Blick auf die Vertragsunterlagen des Versicherers lässt in der Regel keine Rückschlüsse auf die hiermit verbundene arbeitsrechtliche Verpflichtungsstruktur des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer zu.

    Das arbeitsrechtliche Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erschließt sich dem Grunde nach erst durch einen Blick in das Betriebsrentegesetz. Angefangen bei der Einstandspflicht gemäß § 1 bis hin zur Anpassungsprüfungspflicht des § 16, gibt es eine Fülle an Vorschriften, deren Beachtung dem Arbeitgeber obliegt. Allein das Vorhandensein der Einstandspflicht lässt im Umkehrschluss darauf schließen, dass die bAV immer mit einer Leistungszusage des Arbeitgebers verbunden ist und mithin die Pflichten niemals mit der Beitragsabführung erschöpfen sein können.

    Fazit:

    An betrieblicher Altersvorsorge führt in Zeiten eines erodierenden Sozialstaats kein Weg vorbei. Die Chancen der bAV sind indes auch für Arbeitgeber beachtlich. In Zeiten steigenden Fachkräftemangels gewinnt ein soziales und attraktives Unternehmensprofil zunehmend an Wichtigkeit. Die bAV ist hierfür ein mehr als zweckdienlicher Baustein. Vielen Mittelständlern ist dies aber noch nicht bewusst.

    Andererseits ist jeder Arbeitgeber gut beraten, sich dem Thema bAV in dem Bewusstsein der Vermeidung unnötiger Risiken anzunehmen. Dies schon allein deswegen, weil seine Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung haben Aufgrund der hohen Komplexität der bAV ist es ähnlich wie im Steuerrecht ratsam, einen Experten für Prüfung, Einrichtung und Abwicklung hinzu zu ziehen.

Lohnsteuerprüfung

  • Die Lohnsteuerprüfung wird künftig die Auswertungsmöglichkeiten der elektronischen Prüfung intensiver nutzen. Lt. Auskunft der Prüfer wird nunmehr verstärkt darauf geachtet, wohin vor allem Aushilfslöhne überwiesen werden.

     

    Vor allem bei verschiedenen Überweisungen auf das gleiche Konto wird überprüft, ob hier evtl. nur eine Person arbeitet und somit kein Aushilfsverhältnis mehr vorliegt. Da die Auszahlungsbeträge in diesem Fall als Nettolohn gerechnet werden und evtl. nach Steuerklasse 6 abgerechnet wird, kommt es leicht zu einer Verdoppelung der Kosten. Derartige Fälle werden außerdem an die Buß- und Strafsachenstelle zur weiteren Überprüfung weitergeleitet.

    Stellt die Lohnsteuerprüfung ein Arbeitsverhältnis fest, das über der Aushilfslohngrenze von derzeit € 400,00 liegt, kommt es auch zu einer rückwirkenden Sozialversicherungspflicht, die zunächst der Arbeitgeber alleine durchführen und abrechnen muss.

    Um Irritationen zu vermeiden, ist es sogar bei Ehegatten sinnvoll, die Auszahlung der Aushilfslöhne möglichst auf verschiedene Konten durchzuführen.

Privatnutzung von Firmen-PKW

  • Das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen hat zu wesentlichen Ändenbezüglich der Absetzbarkeit von Firmenfahrzeugeführt. Rückwirkend ab dem 01.01.2006 muss für jeden Pkw nachgewiesen werden, dass er zu mindestens 50% betrieblich genutzt wird.

    Bestimmte Berufsgruppen können jeweils einen Pkw (jeweils das am meisten gefahrene Fahrzeug im Jahr) ohne weiteren Nachweis als betrieblich genutzt ansetzen:

    • Taxiunternehmen
    • Handelsvertreter
    • Handwerker der Bau- und Baunebengewerbe
    • Landtierärzte

    Allerdings führt auch für diese Betriebe der – meist vorhandene – Zweitwagen nicht mehr ohne weiteres zum vollen Betriebsausgabenabzug. 

    Die betriebliche Nutzung muss vom Unternehmen nachgewiesen werden, ansonsten werden 0% bis maximal 10% der Kfz-Kosten als Betriebsausgaben anerkannt.

    Der Nachweis ist mindestens über einen Zeitraum von 3 Monaten zu führen. Ein Fahrtenbuch ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, es wäre jedoch sinnvoll, weil damit alle Erläuterungen gegenüber dem Fiskus gegeben werden können. 

    Falls die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bereits mehr als 50% der Fahrleistung betragen, ist kein weiterer Nachweis nötig.

    Der einmal geführte Nachweis ist normalerweise für den gesamten Nutzungszeitraum des betreffenden Fahrzeuges gültig. Ein erneuter Nachweis müsste nur geführt werden, falls sich wesentliche Änderungen im Umfang der Fahrzeugnutzung ergeben.

    Wird der Pkw ausgetauscht, ist für das neue Fahrzeug wieder ein Nachweis über mindestens 3 Monate zu erbringen.

    Die Möglichkeit, die echte Privatnutzung von Fahrzeugen zu versteuern gibt es natürlich weiterhin, dazu ist – wie bisher – ein lückenloses Fahrtenbuch notwendig.

Risiko Sozialversicherung für mitarbeitende Familenangehörige

  • Familienangehörige die als Arbeitnehmer angemeldet sind, werden unter Umständen nicht als Arbeiter oder Angestellte anerkannt, sobald sie Arbeitslosengeld oder eine Rente beantragen.

    Während in der Rentenversicherung die einbezahlten Beiträge als freiwillig geleistet gelten und somit zumindest ein Rentenanspruch erhalten bleibt, wird Arbeitslosengeld nicht ausbezahlt. Auch in der Krankenversicherung wird der mitarbeitende Angehörige dann als freiwillig versichert eingestuft, was zu wesentlich höheren Beitragszahlungen führen kann.

     

    Einzelkriterien gegen eine Versicherungspflicht sind vor allem:

    • Übernahme von Kreditbürgschaften / Gewährung von Krediten
    • Verdacht auf Scheinarbeitsvertrag
    • keine Eingliederung in den Betrieb (wie eine fremde Arbeitskraft)
    • freie Entscheidung über die Arbeitsleistung
    • keine angemessene Vergütung / regelmäßiger Verzicht auf Gehalt oder Urlaub
    • Einflussnahme auf Betriebsführung durch besondere Fachkenntnisse
    • Beteiligungen am Betrieb
    • Eigentümer von Betriebsgebäude
    • Ehevertrag der Gütergemeinschaft

    Um ein „böses Erwachen“ im Leistungsfall zu vermeiden, sollte eine Statusanfrage an die Krankenkasse oder bei Arbeitsverträgen ab dem 01.01.2005 an die Deutsche Rentenversicherung Bund gestellt werden. Die Institutionen sind an die Statusfeststellung gebunden. 

    Unter Umständen könnte eine Rückzahlung der Rentenversicherungsbeiträge, sowie eine Neuinvestition dieser Beträge sinnvoll sein. Hier wäre ein Rentenberatung sinnvoll.

    Bitte setzen Sie sich gegebenenfalls mit uns in Verbindung!

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Susanne Vordermaier

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