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Risiko Sozialversicherung für mitarbeitende Familienangehörige

Familienangehörige die als Arbeitnehmer angemeldet sind, werden unter Umständen nicht als Arbeiter oder Angestellte anerkannt, sobald sie Arbeitslosengeld oder eine Rente beantragen.

Während in der Rentenversicherung die einbezahlten Beiträge als freiwillig geleistet gelten und somit zumindest ein Rentenanspruch erhalten bleibt, wird Arbeitslosengeld nicht ausbezahlt. Auch in der Krankenversicherung wird der mitarbeitende Angehörige dann als freiwillig versichert eingestuft, was zu wesentlich höheren Beitragszahlungen führen kann.

Einzelkriterien gegen eine Versicherungspflicht sind vor allem:

  • Übernahme von Kreditbürgschaften / Gewährung von Krediten
  • Verdacht auf Scheinarbeitsvertrag
  • keine Eingliederung in den Betrieb (wie eine fremde Arbeitskraft)
  • freie Entscheidung über die Arbeitsleistung
  • keine angemessene Vergütung / regelmäßiger Verzicht auf Gehalt oder Urlaub
  • Einflussnahme auf Betriebsführung durch besondere Fachkenntnisse
  • Beteiligungen am Betrieb
  • Eigentümer von Betriebsgebäude
  • Ehevertrag der Gütergemeinschaft

Um ein „böses Erwachen“ im Leistungsfall zu vermeiden, sollte eine Statusanfrage an die Krankenkasse oder bei Arbeitsverträgen ab dem 01.01.2005 an die Deutsche Rentenversicherung Bund gestellt werden. Die Institutionen sind an die Statusfeststellung gebunden. 

Unter Umständen könnte eine Rückzahlung der Rentenversicherungsbeiträge, sowie eine Neuinvestition dieser Beträge sinnvoll sein. Hier wäre ein Rentenberatung sinnvoll.

Bitte setzen Sie sich gegebenenfalls mit uns in Verbindung!