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Privatnutzung von Firmen-PKW

Privatnutzung von Firmen-PKW

Das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen hat zu wesentlichen Ändenbezüglich der Absetzbarkeit von Firmenfahrzeugeführt. Rückwirkend ab dem 01.01.2006 muss für jeden Pkw nachgewiesen werden, dass er zu mindestens 50% betrieblich genutzt wird.

Bestimmte Berufsgruppen können jeweils einen Pkw (jeweils das am meisten gefahrene Fahrzeug im Jahr) ohne weiteren Nachweis als betrieblich genutzt ansetzen:

  • Taxiunternehmen
  • Handelsvertreter
  • Handwerker der Bau- und Baunebengewerbe
  • Landtierärzte

Allerdings führt auch für diese Betriebe der – meist vorhandene – Zweitwagen nicht mehr ohne weiteres zum vollen Betriebsausgabenabzug. 

Die betriebliche Nutzung muss vom Unternehmen nachgewiesen werden, ansonsten werden 0% bis maximal 10% der Kfz-Kosten als Betriebsausgaben anerkannt.

Der Nachweis ist mindestens über einen Zeitraum von 3 Monaten zu führen. Ein Fahrtenbuch ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, es wäre jedoch sinnvoll, weil damit alle Erläuterungen gegenüber dem Fiskus gegeben werden können. 

Falls die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bereits mehr als 50% der Fahrleistung betragen, ist kein weiterer Nachweis nötig.

Der einmal geführte Nachweis ist normalerweise für den gesamten Nutzungszeitraum des betreffenden Fahrzeuges gültig. Ein erneuter Nachweis müsste nur geführt werden, falls sich wesentliche Änderungen im Umfang der Fahrzeugnutzung ergeben.

Wird der Pkw ausgetauscht, ist für das neue Fahrzeug wieder ein Nachweis über mindestens 3 Monate zu erbringen.

Die Möglichkeit, die echte Privatnutzung von Fahrzeugen zu versteuern gibt es natürlich weiterhin, dazu ist – wie bisher – ein lückenloses Fahrtenbuch notwendig.